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   RFH, 10.10.1939 - I 38/39   

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RFH, 10.10.1939 - I 38/39 (https://dejure.org/1939,97)
RFH, Entscheidung vom 10.10.1939 - I 38/39 (https://dejure.org/1939,97)
RFH, Entscheidung vom 10. Oktober 1939 - I 38/39 (https://dejure.org/1939,97)
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 27.09.1960 - I 58/60 U

    Einordnung als Erbbauzinsen bei keiner Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines

    Erbbauzinsen gehörten zu den dauernden Lasten im Sinne des § 8 Ziff. 2 GewStG (Urteil des Reichsfinanzhofs I 38/39 vom 10. Oktober 1939, RStBl 1940 S. 357, Slg. Bd. 47 S. 325).

    Der Reichsfinanzhof mißbilligte im Urteil I 38/39 vom 10. Oktober 1939, RStBl 1940 S. 357, Slg. Bd. 47 S. 325, ohne nähere Begründung die Auffassung der Vorinstanz, daß die kapitalisierte Erbbauverpflichtung und die Erbbauzinsen Dauerschulden und Dauerschuldzinsen im Sinne des § 8 Ziff. 1 GewStG darstellten, und erklärte unter Hinweis auf § 9 der Verordnung über das Erbbaurecht, daß die Erbbauzinsen zu den dauernden Lasten im Sinne des § 8 Ziff. 2 GewStG gehörten.

    Im Urteil des Reichsfinanzhofs I 38/39 verzögerte sich die Eintragung des Erbbaurechts offenbar deshalb, weil die Baugenehmigung für den den Gegenstand des Erbbaurechts bildenden Bau noch nicht vorlag.

  • BFH, 24.10.1990 - X R 43/89

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Erbbauzinsen begründet keine dauernde Last

    a) Im Anschluß an die Rechtsprechung des RFH (Urteil vom 10. Oktober 1939 I 38/39, RStBl 1940, 357) hat der BFH entschieden, daß die Verpflichtung aus dem Erbbaurecht als Reallast (§ 9 der Verordnung über das Erbbaurecht - ErbbauV -) zu den unter § 8 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aufgeführten Renten und dauernden Lasten gehöre (BFH-Urteile vom 6. Oktober 1976 I R 238/74, BFHE 120, 540, BStBl II 1977, 217; vom 21. Juni 1979 I R 141/76, BFHE 128, 393, BStBl II 1979, 679; vom 12. September 1979 I R 146/76, BFHE 129, 62, BStBl II 1980, 51; vom 28. Oktober 1987 I R 126/83, BFHE 151, 175, BStBl II 1988, 70).
  • BFH, 31.01.1991 - IV R 84/89

    Anforderungen an die Hinzurechnung streitiger Zinsen zu dem Gewerbeertrag durch

    Allerdings hat der Reichsfinanzhof in seinem Urteil vom 10. Oktober 1939 I 38/39 (RStBl 1940, 357) beiläufig die Auffassung geäußert, es könne für die Dauerschuldeigenschaft der von einer Grundstückshandels- und Baugesellschaft aufgenommenen Hypothekendarlehen sprechen, wenn das Unternehmen nicht ausreichend mit Betriebskapital ausgestattet, also sein neben dem Anlagekapital erforderliches umlaufendes Kapital zu gering sei.
  • BFH, 06.10.1976 - I R 238/74

    Zurückverweisung an das FG, wenn im berichtigenden Bescheid keine Rechtsgrundlage

    Nach der Rechtsprechung gehört die Verpflichtung zur Zahlung der Erbbauzinsen zu den dauernden Lasten im Sinne des § 8 Nr. 2 GewStG (Urteil des RFH vom 10. Oktober 1939 I 38/39, RStBl 1940, 357; BFH-Urteil vom 12. Januar 1961 IV 301/58, HFR 1961, 173 und BFH-Urteil vom 24. Juli 1969 IV R 191/68, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 20.12.1972 - I R 73/71

    Förderzinsen - Wartegelder - Gewinnung von Kalisalzen - Verpflichtung zur Zahlung

    Diese Zurechnung der Mineralgewinnungsrechte schließt es indes -- wie das Beispiel des Erbbauzinses zeigt (vgl. § 92 BewG; Urteil des RFH vom 10. Oktober 1939 I 38/39, BStBl 1940, 357, und BFH-Urteil vom 12. Januar 1961, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nrn. 2 bis 9, Rechtsspruch 30) -- nicht bereits vom Grundsatz her aus, die zur Erlangung der Mineralgewinnungsrechte nach Maßgabe der gewonnenen Bodenschätze gezahlten Förderzinsen beim Gewerbeertrag als eine dauernde Last im Sinne vom § 8 Nr. 2 GewStG zu erfassen, sofern sie als eine solche dauernde Last einzuordnen sind.
  • BFH, 10.06.1976 - IV R 31/72

    Hinzurechnung dauernder Lasten zum Gewinn - Anteil an einer Personengesellschaft

    a) Ob zu den "dauernden Lasten" i. S. dieser Vorschrift auch Erbbauzinsen gehören, wie der RFH (Urteil vom 10. Oktober 1939 I 38/39, RStBl 1940, 357) und der BFH (Urteile vom 12. Januar 1961 IV 301/58, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nrn. 2 bis 9, Rechtsspruch 30, und vom 24. Juli 1969 IV R 191/68 -- nicht veröffentlich --) in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, kann im Streitfall dahinstehen; denn es fehlt schon aus anderen Gründen an den Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 GewStG.
  • BFH, 20.12.1972 - I R 194/70

    Förderzinsen - Extraförderzinsen - Gewinnung von Erdöl - Verpflichtung zur

    Diese Zurechnung der Mineralgewinnungsrechte schließt es indes -- wie das Beispiel des Erbbauzinses zeigt (vgl. § 92 BewG 1965; RFH-Urteil vom 10. Oktober 1939 I 38/39, RStBl 1940, 357, und BFH-Urteil vom 12. Januar 1961 IV 301/58, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nrn. 2 bis 9, Rechtsspruch 30) -- nicht bereits vom Grundsatz her aus, die zur Erlangung der Mineralgewinnungsrechte nach Maßgabe der gewonnenen Bodenschätze gezahlten Förderzinsen beim Gewerbeertrag als eine dauernde Last im Sinne von § 8 Nr. 2 GewStG zu erfassen, sofern sie als eine solche dauernde Last einzuordnen sind.
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